Satzung des Vereins "Gesundheitsnetzwerk Dudweiler Ärzte"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Gesundheitsnetzwerk Dudweiler
Ärzte" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 66125 Saarbrücken-Dudweiler. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Kommunikation zwischen den
Mitgliedern, die Optimierung der medizinischen Qualität durch
qualitätssichernde Maßnahmen und die Bündelung und Vertretung der Interessen
der Mitglieder bei Verhandlungen mit anderen Leistungserbringern, Behörden und
Kostenträgem des Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
1. Nutzung moderner Kommunikationssysteme.
2. Bildung und Betreuung von
Kooperationsstrukturen.
3. Fort- und Weiterbildungsangebote für die
Mitglieder und ihre Praxismitarbeiter.
4. Effektive Öffentlichkeitsarbeit.
5. Mindestens 4 Mitgliederversammlungen im
Geschäftsjahr.
6. Erarbeitung qualitätssichernder Maßnahmen.
7. Verbesserung der Kommunikation mit nichtärztlichen
Leistungserbringern im
Gesundheitssystem.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins können werden:
1. Alle niedergelassenen
Ärzte im Sprengel Dudweiler und in an Dudweiler angrenzenden Sprengeln.
2. Alle
ermächtigten Ärzte des Krankenhauses St. Josef Dudweiler, oder ihre Vertreter.
3. Angestellte Ärzte des
Krankenhauses St. Josef Dudweiler als außerordentliche
Mitglieder.
Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft und außerordentliche
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter,
den Beruf, den Nachweis der Niederlassung als Arzt in den unter Nr. l genannten
Sprengeln, den Nachweis der Funktion des Antragstellers enthalten. Zusätzlich
muß der Antrag zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied durch schriftliche
Unterstützungserklärung eines Vereinsmitgliedes befürwortet werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu
versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim
Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem
Tod des Mitgliedes,
2. durch
freiwilligen Austritt,
3. durch
Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch
Ausschluß aus dem Verein,
5. durch
Beendigung der ärztlichen Niederlassung in den Sprengeln gem. § 3 Nr. l,
6. durch
Verlust der Ermächtigung für Ärzte des Krankenhauses St. Josef Dudweiler gem. §
3 Nr. 2..
Die außerordentliche Mitgliedschaft endet außerdem,
7. mit der
Beendigung der Anstellung im Krankenhaus St. Josef Dudweiler.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
ausgeschlossen werden, wenn:
1. das
Mitglied die Voraussetzungen für die Streichung von der Mitgliederliste durch
Beschluß des Vorstandes erfüllt, von dem Vorstand jedoch noch nicht von der
Mitgliederliste gestrichen wurde,
2. wenn
das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
3. wenn das
Mitglied innerhalb des Geschäftsjahres nicht mindestens zweimal an den
Mitgliederversammlungen teilgenommen hat, wobei eine einmalige Vertretung durch
ein anderes Vereinsmitglied statthaft ist.
Vor dem Ausschluß aus dem Verein ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresmitgliedsbeitrag
beträgt
100,00 €. Er ist bei Aufnahme in den
Verein sofort fällig und gilt als Mitgliedsbeitrag für das laufende
Geschäftsjahr. Die weiteren Jahresbeiträge sind zum 31.01. des jeweiligen
Jahres fällig. Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages und von dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
l. der
Vorstand,
2. die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, nämlich dem l.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schrift/Protokollführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l.
Vorsitzenden vertreten. Vor Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über l. 000.00 € bedarf der Vorsitzende der vorherigen Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen.
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen.
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
5. Buchführung.
6. Erstellung eines Jahresberichts.
7. Beschlußfassung über Aufnahme, eines
Mitgliedes, Streichung eines Mitgliedes von der
Mitgliederliste.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tage
der Wahl an gerechnet, der l. Vorstand des Vereins - Gründungsvorstand- auf die
Dauer eines Jahres vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur die ordentlichen Vereinsmitglieder. Dem Vorstand hat
mindestens ein Mitglied aus dem Hausärztebereich und ein Mitglied aus dem
Fachärztebereich anzugehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Jedes Vorstandsmitglied kann während
seiner Amtsdauer auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom
l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, schriftlich,
fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von l Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2
Vorstandsmitglieder, davon der l. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend
sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der l. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Schatzmeister. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu
Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichen Wege gefaßt werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der der zu beschließenden Regelung
erklären.
Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein
außerordentliches Mitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Bevollmächtigung ist
dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung durch Vorlage der
schriftlichen Bevollmächtigung bekannt zu geben. Die Bevollmächtigung muß
erfolgen unter Benennung des den Verhinderten vertretenden Mitgliedes und mit
Datum und Unterschrift des verhinderten Mitgliedes versehen sein.
Nur die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheilen
zuständig:
l. Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
2. Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
3. Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsjahresbeitrages.
4. Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
5. Beschlußfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6. Beschlußfassung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die
Ausschließung eines Mitglieds aus dem Verein.
Angelegenheiten, die nicht in den ausschließlichen
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, obliegen der
Mitgliederversammlung. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der
Mitgliederversammlung
Es finden mindestens 4 ordentliche Mitgliederversammlungen pro Jahr
statt, davon möglichst die erste im ersten Quartal. Sie sind vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich (per Post oder Fax,
auf Wunsch ausschließlich per E-Mail) durch Übersendung der Einladung an die
einzelnen Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eines der bei
der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluß der
Mitgliederversammlung können Gäste zulassen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Summen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht.
Zum Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein und zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder
erforderlich.
Die Auflösung des Vereines erfordert ebenfalls eine 3/4 Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder.
Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann mit Zustimmung von 3/4
der Mitglieder beschlossen werden. Bei der Beschlußfassung über die Änderung
des Zweckes des Vereines können nicht erschienene Vereinsmitglieder andere
Vereinsmitglieder zur Stimmabgabe nicht wirksam bevollmächtigen. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder zur Änderung des Zweckes des Vereines kann nur innerhalb eines
Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung.
2. Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
3. Die Zahl der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder.
4. Die Tagesordnung.
5. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung
in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltene Beschluß in Urschrift
oder Abschrift beizufügen.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens l Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 1/2 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von 2/10 aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11,
12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und
Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Mit der Auflösung des
Vereines oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die zur
Zeit der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder
zu gleichen Teilen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08. Juni 2004 errichtet und von den
Anwesenden einstimmig angenommen.