Satzung des Vereins "Gesundheitsnetzwerk Dudweiler Ärzte"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Gesundheitsnetzwerk Dudweiler Ärzte" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 66125 Saarbrücken-Dudweiler. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern, die Optimierung der medizinischen Qualität durch qualitätssichernde Maßnahmen und die Bündelung und Vertretung der Interessen der Mitglieder bei Verhandlungen mit anderen Leistungserbringern, Behörden und Kostenträgem des Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

1. Nutzung moderner Kommunikationssysteme.

2. Bildung und Betreuung von Kooperationsstrukturen.

3. Fort- und Weiterbildungsangebote für die Mitglieder und ihre Praxismitarbeiter.

4. Effektive Öffentlichkeitsarbeit.

5. Mindestens 4 Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr.

6. Erarbeitung qualitätssichernder Maßnahmen.

7. Verbesserung der Kommunikation mit nichtärztlichen Leistungserbringern im
 Gesundheitssystem.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können werden:

1.        Alle niedergelassenen Ärzte im Sprengel Dudweiler und in an Dudweiler angrenzenden Sprengeln.

2.     Alle ermächtigten Ärzte des Krankenhauses St. Josef Dudweiler, oder ihre Vertreter.

3.        Angestellte Ärzte des Krankenhauses St. Josef Dudweiler als außerordentliche
Mitglieder.

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, den Nachweis der Niederlassung als Arzt in den unter Nr. l genannten Sprengeln, den Nachweis der Funktion des Antragstellers enthalten. Zusätzlich muß der Antrag zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied durch schriftliche Unterstützungserklärung eines Vereinsmitgliedes befürwortet werden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitgliedes,

2.     durch freiwilligen Austritt,

3.     durch Streichung von der Mitgliederliste,

4.     durch Ausschluß aus dem Verein,

5.     durch Beendigung der ärztlichen Niederlassung in den Sprengeln gem. § 3 Nr. l,

6.     durch Verlust der Ermächtigung für Ärzte des Krankenhauses St. Josef Dudweiler gem. § 3 Nr. 2..

Die außerordentliche Mitgliedschaft endet außerdem,

7. mit der Beendigung der Anstellung im Krankenhaus St. Josef Dudweiler.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn:


 

1.   das Mitglied die Voraussetzungen für die Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluß des Vorstandes erfüllt, von dem Vorstand jedoch noch nicht von der Mitgliederliste gestri­chen wurde,

2.    wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

3.   wenn das Mitglied innerhalb des Geschäftsjahres nicht mindestens zweimal an den Mitgliederversammlungen teilgenommen hat, wobei eine einmalige Vertretung durch ein anderes Vereinsmitglied statthaft ist.

Vor dem Ausschluß aus dem Verein ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt
100,00 €. Er ist bei Aufnahme in den Verein sofort fällig und gilt als Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr. Die weiteren Jahresbeiträge sind zum 31.01. des jeweiligen Jahres fällig. Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages und von dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

l.   der Vorstand,

2.   die Mitgliederversammlung.

 


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, nämlich dem l. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schrift/Protokollführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden vertreten. Vor Ab­schluß von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über l. 000.00 € bedarf der Vorsitzende der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

2. Einberufung der Mitgliederversammlungen.

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.

5. Buchführung.

6. Erstellung eines Jahresberichts.

7. Beschlußfassung über Aufnahme, eines Mitgliedes, Streichung eines Mitgliedes von der
Mitgliederliste.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, der l. Vorstand des Vereins - Gründungsvorstand- auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur die ordentlichen Vereinsmitglieder. Dem Vorstand hat mindestens ein Mitglied aus dem Hausärztebereich und ein Mitglied aus dem Fachärztebereich anzugehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Jedes Vorstandsmitglied kann während seiner Amtsdauer auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.


§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von l Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, davon der l. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der l. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichen Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein außerordentliches Mitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung durch Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung bekannt zu geben. Die Bevollmächtigung muß erfolgen unter Benennung des den Verhinderten vertretenden Mitgliedes und mit Datum und Unterschrift des verhinderten Mitgliedes versehen sein.

Nur die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheilen zuständig:

 

l.   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

2.    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

3.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsjahresbeitrages.

4.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

5.    Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

6.   Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Ausschließung eines Mitglieds aus dem Verein.

Angelegenheiten, die nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, obliegen der Mitgliederversammlung. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Es finden mindestens 4 ordentliche Mitgliederversammlungen pro Jahr statt, davon möglichst die erste im ersten Quartal. Sie sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich (per Post oder Fax, auf Wunsch ausschließlich per E-Mail) durch Übersendung der Einladung an die einzelnen Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Gäste zulassen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Summen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.


Zum Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein und zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung des Vereines erfordert ebenfalls eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.

Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Bei der Beschlußfassung über die Änderung des Zweckes des Vereines können nicht erschienene Vereinsmitglieder andere Vereinsmitglieder zur Stimmabgabe nicht wirksam bevollmächtigen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zur Änderung des Zweckes des Vereines kann nur innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung.

2. Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers.

3. Die Zahl der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.

4. Die Tagesordnung.

5. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltene Beschluß in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens l Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von 2/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Mit der Auflösung des Vereines oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom  08. Juni 2004 errichtet und von den Anwesenden einstimmig angenommen.